fassen (inkl. Studium der Einstellungsverfügung, der Beschwerde und der amtlichen Akten) der beiden zehnseitigen Stellungnahmen (inkl. Deckblätter und Grussformel) insgesamt geltend gemachte Honorar als zu hoch. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (insgesamt durchschnittlich), des Aktenumfangs von einem Sichtmäppchen (deutlich unterdurchschnittlich), der Schwierigkeit des Prozesses (knapp durchschnittlich) sowie des Umstandes, dass die beiden Stellungnahmen überwiegend identischen Inhalt aufweisen, erscheint ein Honorar bzw. eine entsprechende Entschädigung von insgesamt CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST),