BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hier vorliegenden Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung eines Offizialdelikts (Nötigung gemäss Art. 181 StGB) zu beurteilen. Die Entschädigung der Beschuldigten wird daher durch den Kanton Bern ausgerichtet. Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00.