8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1’200.00. Aufgrund der Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 400.00 aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 800.00 hat die unterliegende Beschwerdeführerin zu bezahlen.