6.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten im Fall einer Anklageerhebung mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Freispruch erwarten dürften. Demnach hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt bzw. das Verfahren faktisch eingestellt. Es sind keine Beweismassnahmen denkbar, die an diesem Ausgang des Verfahrens etwas ändern würden.