offengelassen in: BGE 144 III 425 E. 2.1). Zumal der Zweck der Betreibung sowohl für die Beschwerdeführerin als auch interessierte Dritte während der gesamten dreimonatigen Betreibungsdauer ohne Weiteres nachvollziehbar und leicht einzuordnen war, ändert auch der Zeitaspekt nichts daran, dass das Vorgehen der Beschuldigten insgesamt nicht unverhältnismässig bzw. strafrechtlich relevant ist. 6.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten im Fall einer Anklageerhebung mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Freispruch erwarten dürften.