2021, N. 48 zu Art. 67 SchKG; je mit Hinweisen). Dies soll nach der älteren, in der Lehre umstrittenen Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann der Fall sein, wenn der Gläubiger ein Betreibungsbegehren einreicht, welches er vor Ausstellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt wieder zurückzieht (sog. «stille Betreibung»; vgl. dazu DÄPPEN, a.a.O., N. 5 und 6 und KOFMEL EHRENZELLER, a.a.O., N. 48; beide u.a. mit Verweis auf BGE 114 II 262 E. a); offengelassen in: BGE 144 III 425 E. 2.1).