Nur am Rande ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, dass sie aufgrund des fraglichen Betreibungsregistereintrags tatsächlich erheblich in ihrem wirtschaftlichen oder persönlichen Fortkommen behindert worden wäre. Alleine der Umstand, dass es durch eine verjährungsunterbrechende Betreibung zu einem (vorübergehenden) Eintrag im Register kommt und sie mit Unannehmlichkeiten verbunden ist, lässt sie nicht unverhältnismässig erscheinen. Dass der Beschuldigte 2 die Betreibung erst am 16. März 2023 zurückgezogen hat (vgl. jeweils Beilage 9 zu den Stellungnahmen der Beschuldigten), ändert nichts daran.