Nichts Anderes kann für die Beschwerdeführerin als ausgebildete Juristin gelten. Vor diesem Hintergrund erscheint denn auch fraglich, ob die Betreibung bzw. der entsprechende Eintrag geeignet war, den Leumund der Beschwerdeführerin zu trüben, bzw. einen ernstlichen Nachteil für sie darstellte. Nur am Rande ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, dass sie aufgrund des fraglichen Betreibungsregistereintrags tatsächlich erheblich in ihrem wirtschaftlichen oder persönlichen Fortkommen behindert worden wäre.