; SR 281.1]). Letzteres dürfte Dritten, die die Kreditwürdigkeit der betroffenen Person durch Einsichtnahme in den Betreibungsregisterauszug überprüfen wollen, durchaus bewusst sein (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 3.5). Ebenso darf mit den Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass «Stellen» bzw. Personen, die regelmässig mit Betreibungsauskünften in Kontakt kommen, mit dem Rechtsbehelf der Verjährungsunterbrechung durch Betreibung gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR vertraut sind. Nichts Anderes kann für die Beschwerdeführerin als ausgebildete Juristin gelten.