Dass eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin per se ausgeschlossen wäre, wird von ihr zu Recht auch nicht geltend gemacht. Mithin erweist sich eine Betreibung der direkt am Unfall beteiligten Person zwecks Unterbrechung der Verjährung einer allfälligen Forderung ihr gegenüber nicht von Vornherein als ungeeignet bzw. unverhältnismässig.