63 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) grundsätzlich über ein unmittelbares Forderungsrecht gegenüber der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters verfügt, ist in Konstellationen wie der vorliegenden nicht ohne Weiteres klar, wer in die Pflicht genommen werden kann. Dass eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin per se ausgeschlossen wäre, wird von ihr zu Recht auch nicht geltend gemacht.