Der Beschuldigte 1 sei über diese verjährungsunterbrechende Handlung nicht orientiert gewesen. Die Beschwerdeführerin hält dem in ihren Schlussbemerkungen entgegen, sie sei beim Unfall vom 4. Dezember 2019 nur die Lenkerin des beteiligten Fahrzeugs gewesen, Versicherungsnehmer sei indes ihr Ehemann. Hinzu komme, «dass die Beschuldigten eine direkte Klage gegen F.________ hatten», weshalb sich die Betreibung gegen die F.________ hätte richten müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die geschädigte Person gestützt auf Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG;