Auf dieses Schreiben, welches der F.________ per Einschreiben und per E-Mail zugestellt worden sei, sei innert Frist und trotz wiederholter erfolgloser Versuche, die zuständige Sachbearbeiterin telefonisch zu erreichen, keine Reaktion erfolgt. Der Beschuldigte 2 habe sich daher gezwungen gesehen, am Freitag, den 2. Dezember 2022 ein Betreibungsbegehren über einen hypothetischen Schadensbetrag zu stellen, um die Rechte seines Klienten zu wahren. Der Beschuldigte 1 sei über diese verjährungsunterbrechende Handlung nicht orientiert gewesen.