9 vorgesehenen Weg der Verjährungsunterbrechung durch Schuldbetreibung einschlägt, stellt dies keinen Rechtsmissbrauch dar (Urteile des Bundesgerichts 5A_250/2015 und 5A_252/2015 vom 10. September 2015 E. 4.2). 6.2.3 Näherer Betrachtung bedarf jedoch die Zweck-Mittel-Relation der Betreibung und der damit angestrebten Verjährungsunterbrechung: Aus den Stellungnahmen der Beschuldigten geht hervor, dass der Beschuldigte 1 beim Verkehrsunfall vom 4. Dezember 2019 an der linken Hand und am rechten Knie verletzt worden sein soll.