angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3 und 6B_1100/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 3.3) nicht einschlägig, ging es darin doch nie um eine Betreibung, welche einzig die Verjährungsunterbrechung zum Zweck hatte. Die Beschwerdeführerin kann mithin aus diesen Entscheiden insoweit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Betreibung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig ist (BGE 140 III 481 E. 2.3.1 mit Hinweisen;