Auch wenn die Betreibung für eine fiktive Forderung bzw. einen hypothetischen Schadensbetrag eingeleitet wurde, ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass mit Blick auf die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung allein von Bedeutung ist, dass diese nicht als Druckmittel zur Bezahlung dieser fiktiven Forderung eingesetzt wurde, sondern einzig und allein zwecks Unterbrechung der Verjährung erfolgte, was sich – wie erwähnt (E. 6.2.1) – bereits aus dem im Betreibungsbegehren vermerkten Rechtsgrund ergibt. Vor diesem Hintergrund ist mit der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten auch die von der Beschwerdeführerin