Mit der Staatsanwaltschaft ist alsdann zu berücksichtigen, dass mit dem Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2022 nicht die Zahlung des in Betreibung gesetzten Betrags, sondern die Unterbrechung der Verjährung allfälliger aus dem Verkehrsunfall vom 4. Dezember 2019 resultierender Ansprüche angestrebt wurde. Entsprechendes ergibt sich bereits aufgrund des im Betreibungsbegehren vermerkten Rechtsgrundes «Accident de circulation du 04.12.2019, interruption du délai de prescription» (vgl. Beilage 3 zur Strafanzeige vom 30. Dezember 2022), so dass sich weiterführende Abklärungen hinsichtlich des Vorsatzes erübrigen.