Wie erwähnt (E. 5.2), ist eine Betreibung und das Androhen einer solchen grundsätzlich zulässig. Mit der Staatsanwaltschaft ist alsdann zu berücksichtigen, dass mit dem Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2022 nicht die Zahlung des in Betreibung gesetzten Betrags, sondern die Unterbrechung der Verjährung allfälliger aus dem Verkehrsunfall vom 4. Dezember 2019 resultierender Ansprüche angestrebt wurde.