6.2 Die Beschwerdeführerin macht unter Bezugnahme auf diese Ausführungen geltend, aus der Darlegung der Staatsanwaltschaft ergebe sich, dass die Betreibung aller Wahrscheinlichkeit nach rechtsmissbräuchlich und damit nötigend gewesen sei. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann dem jedoch nicht gefolgt werden: 6.2.1 Wie erwähnt (E. 5.2), ist eine Betreibung und das Androhen einer solchen grundsätzlich zulässig.