8 vom 02.12.2022 gemäss entsprechender Bemerkung lediglich zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung. Ein darüberhinausgehender Nötigungswille ist nicht erkennbar. Es fehlt damit am subjektiven Tatbestandselement des Vorsatzes, womit der Tatbestand der Nötigung vorliegend nicht erfüllt ist.