Auch wenn die Einleitung einer Betreibung über einen (fiktiven) Betrag von CHF 50’000.00 allein zwecks Unterbrechung der Verjährung eher unverhältnismässig und das Verhalten der Beschuldigten dementsprechend unbedacht mit Blick auf die Konsequenzen des Betreibungsregistereintrages für die Anzeigerin erscheint, so ist dieses dennoch nicht strafrechtlich relevant. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschuldigten die Anzeigerin durch ihr Handeln in irgendeiner Weise zu einem bestimmten Verhalten hätten nötigen wollen. So erfolgte das Betreibungsbegehren