beim Betreibungsamt in La Chaux-de-Fonds ein Betreibungsbegehren über CHF 50’000.00 «zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung» eingereicht. Auch wenn die Einleitung einer Betreibung über einen (fiktiven) Betrag von CHF 50’000.00 allein zwecks Unterbrechung der Verjährung eher unverhältnismässig und das Verhalten der Beschuldigten dementsprechend unbedacht mit Blick auf die Konsequenzen des Betreibungsregistereintrages für die Anzeigerin erscheint, so ist dieses dennoch nicht strafrechtlich relevant.