Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betäti- gung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1; 6B_1037/2019 E. 2.3.3). Die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art.