Die Beschwerdeführerin konnte oberinstanzlich sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen. Im Rahmen der unaufgeforderten Replik konnte sie zudem zu den Vorbringen der Beschuldigten und den von ihnen neu eingereichten Unterlagen Stellung nehmen. Abgesehen von der Anwendung des Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_171/2021 und 6B_172/2021 vom 21. April 2021 E. 4; 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4; 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2 und 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2).