118 Abs. 4 StPO; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 118 StPO mit Verweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1711). Insgesamt ist vorliegend somit von einer faktischen Eröffnung des Strafverfahrens auszugehen, so dass das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO abzuschliessen gewesen wäre.