Obgleich die vormals zuständige Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht formell mittels Verfügung eröffnet hatte, lässt die zitierte Formulierung darauf schliessen, dass auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg von einem materiell eröffneten Verfahren ausgegangen zu sein scheint. Ergänzend ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. März 2023 um Mitteilung ersucht hatte, ob sie sich im Strafverfahren als Privatklägerin konstituieren wolle, was ebenfalls für ein zumindest materiell eröffnetes Verfahren spricht (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO;