Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit der Gerichtsstandsanfrage vom 19. Januar 2023 die Akten des gegen die Beschuldigten eröffneten Strafverfahrens («le dossier de la procedure ouverte contre A.________ et C.________») übermittelte. Obgleich die vormals zuständige Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht formell mittels Verfügung eröffnet hatte, lässt die zitierte Formulierung darauf schliessen, dass auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg von einem materiell eröffneten Verfahren ausgegangen zu sein scheint.