Zumal das Betreibungsbegehren Bestandteil der Akten des Betreibungsverfahren bildet, ist insoweit von einem Aktenbeizug bzw. einer Untersuchungshandlung auszugehen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit der Gerichtsstandsanfrage vom 19. Januar 2023 die Akten des gegen die Beschuldigten eröffneten Strafverfahrens («le dossier de la procedure ouverte contre A.________ et C.________») übermittelte.