6B_171/2021 und 6B_172/2021 vom 21. April 2021 E. 4). 4.2 Wie erwähnt (E. 3.3), holte die zu diesem Zeitpunkt noch zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg mit Schreiben vom 12. Januar 2023 das dem Betreibungsverfahren Nr. ________ gegen die Beschwerdeführerin zugrundeliegende Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt des Kantons Neuenburg ein. Zumal das Betreibungsbegehren Bestandteil der Akten des Betreibungsverfahren bildet, ist insoweit von einem Aktenbeizug bzw. einer Untersuchungshandlung auszugehen.