Demgegenüber sind Untersuchungshandlungen, worunter auch das Beiziehen von Akten fällt, erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens durchzuführen. Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO – und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO – abzuschliessen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 6.3; 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.2; 6B_171/2021 und 6B_172/2021 vom 21. April 2021 E. 4).