a StPO geht sodann hervor, dass die Staatsanwaltschaft eigene Feststellungen treffen kann. Dazu gehört auch das Recht, Einsicht in verfügbare Dateien, Akten und Auskünfte zu nehmen. Dasselbe gilt, wenn die Staatsanwaltschaft von der beschuldigten Person eine einfache Stellungnahme verlangt (Urteile des Bundesgerichts 6B_89/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.2; 6B_290/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). Auch das Einholen von amtlichen Berichten und Arztzeugnissen gemäss Art. 195 Abs. 1 StPO ist nach der Konzeption des Gesetzgebers vor der Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zulässig