Die Verjährungsfrist ergebe sich wahrscheinlich aus Art. 83 [Anmerkung der Kammer: Abs. 1] des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 60 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220). Mit Verweis auf ihre Anzeigenergänzung vom 21. Januar 2023 brachte sie alsdann vor, dass ihre Versicherung eine Verjährungsverzichtserklärung abgegeben habe und der Zahlungsbefehl daher völlig nutzlos sei.