Weiter wurde die Beschwerdeführerin um Mitteilung gebeten, ob sie sich im Verfahren als Privatklägerin konstituieren wolle. Mit Schreiben vom 7. März 2023 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach und hielt mit Verweis auf ihre Anzeigenergänzung vom 21. Januar 2023 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg [Anmerkung der Kammer: das Original befindet sich nicht bei den Akten] fest, dass sie sich bereits als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert habe. Zudem führte sie aus, dass es sich beim fraglichen Betrag um eine fiktive, überhöhte Forderung handle. Die Verjährungsfrist ergebe sich wahrscheinlich aus Art.