Angesichts des geforderten Betrags von CHF 50'000.00 sei der für Dritte sichtbare Eintrag – unabhängig davon, ob die Betreibung gerechtfertigt sei oder nicht – geeignet, das Vertrauen Dritter in ihren Leumund und ihre Zahlungsfähigkeit zu beeinträchtigen. Aufgrund des Betreibungsregistereintrags könne sie nicht mehr damit rechnen, einen Kredit für die Renovierung ihrer Wohnung, welche sie nächsten April geplant habe, zu erhalten; ebenso wenig könne sie keine Stelle als Staatsanwältin anstreben.