Die Betreibung stelle eine ernsthafte Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit dar. Es sei notorisch, dass ihr Rechtsvorschlag nicht dazu geeignet sei, sämtliche ihr aufgrund der Betreibung erwachsenden Nachteile zu beseitigen. So gehe damit ein Eintrag im Betreibungsregister einher. Angesichts des geforderten Betrags von CHF 50'000.00 sei der für Dritte sichtbare Eintrag – unabhängig davon, ob die Betreibung gerechtfertigt sei oder nicht – geeignet, das Vertrauen Dritter in ihren Leumund und ihre Zahlungsfähigkeit zu beeinträchtigen.