Nach dem Unfall habe sich die Motorfahrzeugversicherung ihres Fahrzeugs (bzw. des Fahrzeugs ihres Ehemannes) an die Versicherung des Beschuldigten 1 gewendet, worauf diese ihnen die Kosten erstattet habe. Trotz alldem sei sie durch den Beschuldigten 1, vertreten durch den Beschuldigten 2, wider Erwarten mit dem Rechtsgrund «Accident de circulation du 04.12.2019, interruption du délai de prescription» auf einen Betrag von CHF 50'000.00 betrieben worden. Obwohl sie mit dem Beschuldigten 2 Kontakt aufgenommen habe, sei die Betreibung nicht zurückgezogen worden. Die Betreibung stelle eine ernsthafte Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit dar.