Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr die Übernahmeverfügung vom 23. Januar 2023 trotz entsprechender Anfrage nicht zugestellt worden sei, ist daran zu erinnern, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt wird. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2023 (BM 23 4907) und damit die Frage, ob diese das Verfahren mit Blick auf den Vorwurf der versuchten Nötigung zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Nur am Rande ist festzuhalten,