Mit Verfügung vom 17. April 2023 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 27. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auch die Beschuldigten 1 und 2, beide privat vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beantragten mit Eingaben vom 1. Mai 2023 je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 2. Mai 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von den eingereichten Stellungnahmen Kenntnis.