Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. April 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 23 4907/MME) vom 21. März 2023 aufzuheben. 2. Es sei gegen die beschuldigten Personen eine Strafuntersuchung zu eröffnen. 3. Unter Kostenfolge.