1. Mit Verfügung vom 21. März 2023 (BM 23 4907) nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das von der Straf- und Zivilklägerin D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2; zusammen: die Beschuldigten) initiierte Strafverfahren wegen versuchter Nötigung nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. April 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1.