Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 150 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. November 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen versuchter Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 21. März 2023 (BM 23 4907) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 21. März 2023 (BM 23 4907) nahm die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das von der Straf- und Zivilklägerin D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 2; zusammen: die Beschuldigten) initiierte Strafverfahren wegen ver- suchter Nötigung nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. April 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 23 4907/MME) vom 21. März 2023 aufzuheben. 2. Es sei gegen die beschuldigten Personen eine Strafuntersuchung zu eröffnen. 3. Unter Kostenfolge. Mit Verfügung vom 17. April 2023 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaats- anwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 27. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auch die Beschuldigten 1 und 2, beide privat vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beantragten mit Eingaben vom 1. Mai 2023 je die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 2. Mai 2023 nahm und gab die Verfah- rensleitung von den eingereichten Stellungnahmen Kenntnis. Zudem teilte sie mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und allfällige abschlies- senden Bemerkungen umgehend einzureichen seien. In der Folge reichte die Be- schwerdeführerin am 4. Mai 2023 ihre abschliessenden Bemerkungen ein, wovon die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 5. Mai 2023 Kenntnis nahm und gab. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisations- reglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr die Übernahmeverfügung vom 23. Januar 2023 trotz entsprechender Anfrage nicht zugestellt worden sei, ist daran zu erinnern, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren durch das Anfech- tungsobjekt bestimmt und begrenzt wird. Anfechtungsobjekt ist vorliegend aussch- liesslich die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2023 (BM 23 4907) und damit die Frage, ob diese das Verfahren mit Blick auf den Vorwurf der versuchten Nötigung zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Nur am Rande ist festzuhalten, 2 dass die Beschwerdeführerin während laufender Beschwerdefrist Akteneinsicht er- halten hat und die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Beschwerde nicht bestreitet. 3. 3.1 Am 30. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg Strafanzeige gegen die Beschuldigten wegen versuchter Nötigung ein. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen die Beschwerdeführerin eine Betreibung über eine inexistente Forderung im Betrag von CHF 50’000.00 mit dem Rechtsgrund «Accident de circulation du 04.12.2019, interruption du délai de prescription» eingeleitet und so versucht zu haben, sie zu nötigen. 3.2 Zum Sachverhalt geht aus der Strafanzeige hervor, dass die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2019 auf dem Weg zur Arbeit auf der Strecke E.________ in einen Verkehrsunfall involviert war. Der Beschuldigte 1 habe den Vortritt missachtet und sei mit dem vor der Beschwerdeführerin gelenkten Fahrzeug kollidiert. Die ihr ge- genüber eingeleitete Strafuntersuchung sei mittels Einstellungsverfügung [Anmer- kung der Kammer: Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner-Jura Seeland vom 23. Februar 2022 (BJS 20 8342)] abgeschlossen worden, während bezüglich des Beschuldigten 1 ein Strafbefehl in Aussicht gestellt worden sei. Nach dem Unfall habe sich die Motorfahrzeugversicherung ihres Fahrzeugs (bzw. des Fahrzeugs ih- res Ehemannes) an die Versicherung des Beschuldigten 1 gewendet, worauf diese ihnen die Kosten erstattet habe. Trotz alldem sei sie durch den Beschuldigten 1, vertreten durch den Beschuldigten 2, wider Erwarten mit dem Rechtsgrund «Acci- dent de circulation du 04.12.2019, interruption du délai de prescription» auf einen Betrag von CHF 50'000.00 betrieben worden. Obwohl sie mit dem Beschuldigten 2 Kontakt aufgenommen habe, sei die Betreibung nicht zurückgezogen worden. Die Betreibung stelle eine ernsthafte Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit dar. Es sei notorisch, dass ihr Rechtsvorschlag nicht dazu geeignet sei, sämtliche ihr aufgrund der Betreibung erwachsenden Nachteile zu beseitigen. So gehe damit ein Eintrag im Betreibungsregister einher. Angesichts des geforderten Betrags von CHF 50'000.00 sei der für Dritte sichtbare Eintrag – unabhängig davon, ob die Betreibung gerecht- fertigt sei oder nicht – geeignet, das Vertrauen Dritter in ihren Leumund und ihre Zahlungsfähigkeit zu beeinträchtigen. Aufgrund des Betreibungsregistereintrags könne sie nicht mehr damit rechnen, einen Kredit für die Renovierung ihrer Woh- nung, welche sie nächsten April geplant habe, zu erhalten; ebenso wenig könne sie keine Stelle als Staatsanwältin anstreben. 3.3 Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 holte die damals noch zuständige Staatsanwalt- schaft des Kantons Neuenburg eine Kopie des entsprechenden Betreibungsbegeh- rens beim Betreibungsamt des Kantons Neuenburg ein. Jenes wurde ihr mit Schrei- ben des Betreibungsamts vom 17. Januar 2023 zugestellt. Am 19. Januar 2023 er- folgte eine Gerichtsstandsanfrage bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern. In der Folge wurde das Verfahren am 23. Januar 2023 durch die Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern übernommen. Mit Schreiben vom 2. März 2023 teilte die neu zuständige Staatsanwältin der Beschwerdeführerin mit, dass sie das Strafver- fahren gegen die beiden Beschuldigten führe, und ersuchte sie um Ergänzung ihrer 3 Strafanzeige. Aus der Strafanzeige gehe nicht hervor, ob der in Betreibung gesetzte Betrag eine reale Schuld im Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. Dezember 2019 betreffe oder es sich dabei um einen rein fiktiven Betrag handle. Ebenfalls sei unklar, welche Verjährungsfrist mit dem Betreibungsbegehren unterbrochen werden solle. Weiter wurde die Beschwerdeführerin um Mitteilung gebeten, ob sie sich im Verfah- ren als Privatklägerin konstituieren wolle. Mit Schreiben vom 7. März 2023 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach und hielt mit Verweis auf ihre Anzei- genergänzung vom 21. Januar 2023 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuen- burg [Anmerkung der Kammer: das Original befindet sich nicht bei den Akten] fest, dass sie sich bereits als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert habe. Zu- dem führte sie aus, dass es sich beim fraglichen Betrag um eine fiktive, überhöhte Forderung handle. Die Verjährungsfrist ergebe sich wahrscheinlich aus Art. 83 [An- merkung der Kammer: Abs. 1] des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 60 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220). Mit Verweis auf ihre Anzeigenergänzung vom 21. Januar 2023 brachte sie alsdann vor, dass ihre Versicherung eine Verjährungsverzichtserklärung abgegeben habe und der Zah- lungsbefehl daher völlig nutzlos sei. Schliesslich ersuchte sie um Zustellung der Übernahmeverfügung vom 23. Januar 2023, um die Beweggründe für den Gerichts- standswechsel nachvollziehen zu können (vgl. E. 2.2). Daraufhin erging am 21. März 2023 die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung. 4. 4.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Strafanzeigen und Polizeiberichte, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, können der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überwie- sen werden (Art. 309 Abs. 2 StPO). Demgegenüber kann die Staatsanwaltschaft auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts kann die Staatsanwaltschaft gewisse Abklärungen vor- nehmen. Insbesondere kann sie der Polizei im Rahmen der polizeilichen Ermittlun- gen Weisungen und Aufträge erteilen (Art. 307 Abs. 2 StPO). Aus Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO geht sodann hervor, dass die Staatsanwaltschaft eigene Feststellungen treffen kann. Dazu gehört auch das Recht, Einsicht in verfügbare Dateien, Akten und Auskünfte zu nehmen. Dasselbe gilt, wenn die Staatsanwaltschaft von der beschul- digten Person eine einfache Stellungnahme verlangt (Urteile des Bundesgerichts 6B_89/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.2; 6B_290/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). Auch das Einholen von amtlichen Berichten und Arztzeugnis- sen gemäss Art. 195 Abs. 1 StPO ist nach der Konzeption des Gesetzgebers vor der Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zulässig 4 (vgl. Beschlüsse des Obergerichtes des Kantons Bern BK 23 227 vom 25. Au- gust 2023 E. 4 und BK 22 241 vom 13. Januar 2023, beide mit Verweis auf BK 16 394 vom 19. Dezember 2016 E. 3.3 und BK 14 156 vom 10. November 2014 E. 5). Demgegenüber sind Untersuchungshandlungen, worunter auch das Beiziehen von Akten fällt, erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens durchzuführen. Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO – und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO – abzuschliessen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 6.3; 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.2; 6B_171/2021 und 6B_172/2021 vom 21. April 2021 E. 4). 4.2 Wie erwähnt (E. 3.3), holte die zu diesem Zeitpunkt noch zuständige Staatsanwalt- schaft des Kantons Neuenburg mit Schreiben vom 12. Januar 2023 das dem Betrei- bungsverfahren Nr. ________ gegen die Beschwerdeführerin zugrundeliegende Be- treibungsbegehren beim Betreibungsamt des Kantons Neuenburg ein. Zumal das Betreibungsbegehren Bestandteil der Akten des Betreibungsverfahren bildet, ist in- soweit von einem Aktenbeizug bzw. einer Untersuchungshandlung auszugehen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit der Gerichtsstandsanfrage vom 19. Januar 2023 die Akten des gegen die Beschuldigten eröffneten Strafverfah- rens («le dossier de la procedure ouverte contre A.________ et C.________») über- mittelte. Obgleich die vormals zuständige Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht formell mittels Verfügung eröffnet hatte, lässt die zitierte Formulierung darauf schliessen, dass auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg von einem materiell eröffneten Verfahren ausgegangen zu sein scheint. Ergänzend ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. März 2023 um Mitteilung ersucht hatte, ob sie sich im Strafverfahren als Privatklä- gerin konstituieren wolle, was ebenfalls für ein zumindest materiell eröffnetes Ver- fahren spricht (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Schweizeri- sche Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 118 StPO mit Verweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1711). Insgesamt ist vorliegend somit von einer faktischen Eröff- nung des Strafverfahrens auszugehen, so dass das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO abzuschliessen gewesen wäre. 4.3 Nach der Praxis der Beschwerdekammer führt der Umstand, dass die Staatsanwalt- schaft das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt hat, obwohl es zufolge eines Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfah- renseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der beschwerdeführenden Person (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 394 vom 8. Februar 2022 E. 4.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene 5 Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; vgl. auch STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 318 StPO mit Hinweisen). Hat die betroffene Person keinen weitergehenden Nachteil erlitten, als dass statt ei- ner Einstellungs- eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wurde, rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids grundsätzlich nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_425/2022 vom 15. Februar 2023 E. 4.1.1; 6B_866/2021 vom 15. August 2022 E. 2.2.1 und 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Sie kann im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer, die über volle Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nicht- anhandnahme des Strafverfahrens vorbringen (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_673/2019 vom 31. Ok- tober 2019 E. 2.2 und 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). 4.4 Die Beschwerdeführerin konnte oberinstanzlich sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen. Im Rahmen der unaufge- forderten Replik konnte sie zudem zu den Vorbringen der Beschuldigten und den von ihnen neu eingereichten Unterlagen Stellung nehmen. Abgesehen von der An- wendung des Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO; Urteile des Bun- desgerichts 6B_171/2021 und 6B_172/2021 vom 21. April 2021 E. 4; 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4; 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2 und 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Auf die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Staatsanwalt- schaft kann daher verzichtet werden. Zumal auch die Generalstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren bereits Stellung genommen hat, würde dies lediglich einen formalen Leerlauf bedeuten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gehörsverletzung jedoch im Dispositiv festzustellen und bei der Kostenverlegung zwingend zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2). 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden kön- nen, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. 6 Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung – oder Nichtanhand- nahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erhe- ben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Akten- lage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Be- weise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 299 vom 4. Januar 2023 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sach- verhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungs- weise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahr- scheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwalt- schaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Be- weiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 5.2 Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Ein- zelnen. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betäti- gung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1; 6B_1037/2019 E. 2.3.3). Die Tatbestandsvariante der «anderen Beschrän- kung der Handlungsfreiheit» ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfü- gige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungs- freiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleich- bare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 und 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1082/2021 vom 18. März 2022 E. 2.1; 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1; 6B_852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, 7 wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. De- zember 2022 E. 3.2.1; 6B_1082/2021 vom 18. März 2022 E. 2.1; 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine Betreibung und auch das Androhen einer solchen ist grundsätzlich zulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3; 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5; 6B_1100/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 3.3; 6B_1188/2017 vom 5. Juni 2018 E. 3.1; 6B_153/2017 vom 28. November 2017 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung stellt die Betreibung jedoch dann eine un- zulässige, mithin rechtswidrige Nötigung dar, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt (Urteile des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6; 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3; 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5; je mit Hinweisen). Die unzulässige Nötigung besteht dabei in der Notwendigkeit, gegen den rechtsmissbräuchlichen Betreibungsregister- eintrag vorgehen zu müssen oder dessen Folgen zu dulden, worin eine namhafte Beschränkung der Handlungsfreiheit zu erblicken ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6; 6B_1082/2021 vom 18. März 2022 E. 2.1; 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3; 6B_1100/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen). Als rechtsmissbräuchlich gelten Betreibungen bei- spielsweise dann, wenn sie mit Schädigungsabsicht oder zur Schikane erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_153/2017 E. 3; 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3), als Druckmittel zur Aufgabe eines Unternehmens dienen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_614/2021 vom 20. April 2022 E. 7.3) oder sie ihrem legitimen Zweck entfremdet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1082/2021 vom 18. März 2022 E. 2.2.2). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter mit Vorsatz han- delt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_1082/2021 vom 18. März 2022 E. 2.1; 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung, wie folgt: Vorliegend hat Fürsprecher C.________ im Namen seines Mandanten A.________ beim Betreibungs- amt in La Chaux-de-Fonds ein Betreibungsbegehren über CHF 50’000.00 «zum Zwecke der Unterbre- chung der Verjährung» eingereicht. Auch wenn die Einleitung einer Betreibung über einen (fiktiven) Betrag von CHF 50’000.00 allein zwecks Unterbrechung der Verjährung eher unverhältnismässig und das Verhalten der Beschuldigten dementsprechend unbedacht mit Blick auf die Konsequenzen des Betreibungsregistereintrages für die Anzeigerin erscheint, so ist dieses dennoch nicht strafrechtlich re- levant. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschuldigten die Anzeigerin durch ihr Handeln in irgendeiner Weise zu einem bestimmten Verhalten hätten nötigen wollen. So erfolgte das Betreibungsbegehren 8 vom 02.12.2022 gemäss entsprechender Bemerkung lediglich zum Zwecke der Unterbrechung der Ver- jährung. Ein darüberhinausgehender Nötigungswille ist nicht erkennbar. Es fehlt damit am subjektiven Tatbestandselement des Vorsatzes, womit der Tatbestand der Nötigung vorliegend nicht erfüllt ist. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht unter Bezugnahme auf diese Ausführungen geltend, aus der Darlegung der Staatsanwaltschaft ergebe sich, dass die Betreibung aller Wahrscheinlichkeit nach rechtsmissbräuchlich und damit nötigend gewesen sei. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann dem jedoch nicht gefolgt werden: 6.2.1 Wie erwähnt (E. 5.2), ist eine Betreibung und das Androhen einer solchen grundsätz- lich zulässig. Mit der Staatsanwaltschaft ist alsdann zu berücksichtigen, dass mit dem Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2022 nicht die Zahlung des in Betreibung gesetzten Betrags, sondern die Unterbrechung der Verjährung allfälliger aus dem Verkehrsunfall vom 4. Dezember 2019 resultierender Ansprüche angestrebt wurde. Entsprechendes ergibt sich bereits aufgrund des im Betreibungsbegehren vermerk- ten Rechtsgrundes «Accident de circulation du 04.12.2019, interruption du délai de prescription» (vgl. Beilage 3 zur Strafanzeige vom 30. Dezember 2022), so dass sich weiterführende Abklärungen hinsichtlich des Vorsatzes erübrigen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich bei der Betreibung zwecks Verjährungsunterbrechung um ein in Art. 135 Ziff. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) gesetz- lich vorgesehenes Instrument handelt. Daraus wird deutlich, dass vorliegend weder das eingesetzte Mittel (die Betreibung) noch der damit verfolgte Zweck (die Ver- jährungsunterbrechung) unzulässig ist. 6.2.2 Auch wenn die Betreibung für eine fiktive Forderung bzw. einen hypothetischen Schadensbetrag eingeleitet wurde, ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass mit Blick auf die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung allein von Bedeutung ist, dass diese nicht als Druckmittel zur Bezahlung dieser fiktiven Forde- rung eingesetzt wurde, sondern einzig und allein zwecks Unterbrechung der Ver- jährung erfolgte, was sich – wie erwähnt (E. 6.2.1) – bereits aus dem im Betreibungs- begehren vermerkten Rechtsgrund ergibt. Vor diesem Hintergrund ist mit der Gene- ralstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten auch die von der Beschwerdeführerin angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3 und 6B_1100/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 3.3) nicht einschlägig, ging es darin doch nie um eine Betreibung, welche einzig die Verjährungsunterbrechung zum Zweck hatte. Die Beschwerdeführerin kann mit- hin aus diesen Entscheiden insoweit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Betreibung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig ist (BGE 140 III 481 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 5A_250/2015 und 5A_252/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Gläubiger auch nicht dazu verpflichtet, den Schuldner vor der Betreibung um Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung zu bitten; wenn er stattdessen den gesetzlich 9 vorgesehenen Weg der Verjährungsunterbrechung durch Schuldbetreibung ein- schlägt, stellt dies keinen Rechtsmissbrauch dar (Urteile des Bundesgerichts 5A_250/2015 und 5A_252/2015 vom 10. September 2015 E. 4.2). 6.2.3 Näherer Betrachtung bedarf jedoch die Zweck-Mittel-Relation der Betreibung und der damit angestrebten Verjährungsunterbrechung: Aus den Stellungnahmen der Beschuldigten geht hervor, dass der Beschuldigte 1 beim Verkehrsunfall vom 4. Dezember 2019 an der linken Hand und am rechten Knie verletzt worden sein soll. Da gesundheitliche Spätfolgen (beispielsweise eine Beein- trächtigung der Feinmotorik in der Hand) ebenso wie eine (zivilrechtliche) Haftung der Beschwerdeführerin nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könn- ten, habe der Beschuldigte 2 bereits im Dezember 2021 erstmals um die Abgabe einer Verjährungseinredeverzichtserklärung bei der Haftpflichtversicherung der Be- schwerdeführerin, der F.________ (Versicherungsgesellschaft) (nachfolgend: F.________), ersucht und diese auch erhalten. Mit Schreiben vom 1. Dezem- ber 2022 sei der Beschuldigte 2 erneut an die F.________ gelangt und habe um Abgabe einer weiteren Verjährungseinredeverzichtserklärung bis spätestens 2. De- zember 2022 gebeten, welche bis zum 4. Dezember 2023 zu limitieren sei. Auf die- ses Schreiben, welches der F.________ per Einschreiben und per E-Mail zugestellt worden sei, sei innert Frist und trotz wiederholter erfolgloser Versuche, die zustän- dige Sachbearbeiterin telefonisch zu erreichen, keine Reaktion erfolgt. Der Beschul- digte 2 habe sich daher gezwungen gesehen, am Freitag, den 2. Dezember 2022 ein Betreibungsbegehren über einen hypothetischen Schadensbetrag zu stellen, um die Rechte seines Klienten zu wahren. Der Beschuldigte 1 sei über diese ver- jährungsunterbrechende Handlung nicht orientiert gewesen. Die Beschwerdeführe- rin hält dem in ihren Schlussbemerkungen entgegen, sie sei beim Unfall vom 4. De- zember 2019 nur die Lenkerin des beteiligten Fahrzeugs gewesen, Versicherungs- nehmer sei indes ihr Ehemann. Hinzu komme, «dass die Beschuldigten eine direkte Klage gegen F.________ hatten», weshalb sich die Betreibung gegen die F.________ hätte richten müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die geschädigte Person gestützt auf Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 2 des Stras- senverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) grundsätzlich über ein unmittelbares For- derungsrecht gegenüber der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters verfügt, ist in Konstellationen wie der vorliegenden nicht ohne Weiteres klar, wer in die Pflicht genommen werden kann. Dass eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwer- deführerin per se ausgeschlossen wäre, wird von ihr zu Recht auch nicht geltend gemacht. Mithin erweist sich eine Betreibung der direkt am Unfall beteiligten Person zwecks Unterbrechung der Verjährung einer allfälligen Forderung ihr gegenüber nicht von Vornherein als ungeeignet bzw. unverhältnismässig. Soweit die Beschwerdeführerin anführt, dass sie als Juristin auf einen tadellosen Leumund angewiesen und ein Eintrag im Betreibungsregister dazu geeignet sei, das wirtschaftliche oder persönliche Fortkommen einer Person erheblich zu behindern, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um eine unge- rechtfertigte bzw. rechtsmissbräuchliche Betreibung handelt, zumal diese nicht als Druckmittel zur Verfolgung eines nicht legitimen Zwecks erfolgte (vgl. E. 6.2.2). Wie erwähnt (E. 6.2.1), ergibt sich der mit der Betreibung verfolgte Zweck bereits aus 10 dem im Betreibungsbegehren angegeben Rechtsgrundes «Accident de circulation du 04.12.2019, interruption du délai de prescription». Der genannte Rechtsgrund ist für sämtliche in den Betreibungsregisterauszug Einsicht nehmende Dritte ohne Wei- teres ersichtlich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Gläubiger seine Forderung im Zeitpunkt, in dem er das Betreibungsbegehren stellt, nicht nachweisen muss (vgl. Art. 67 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Letzteres dürfte Dritten, die die Kreditwürdigkeit der betroffenen Person durch Einsichtnahme in den Betreibungsregisterauszug überprüfen wollen, durchaus bewusst sein (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 3.5). Ebenso darf mit den Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass «Stellen» bzw. Personen, die regelmässig mit Betreibungsauskünften in Kontakt kommen, mit dem Rechtsbehelf der Verjährungsunterbrechung durch Be- treibung gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR vertraut sind. Nichts Anderes kann für die Be- schwerdeführerin als ausgebildete Juristin gelten. Vor diesem Hintergrund erscheint denn auch fraglich, ob die Betreibung bzw. der entsprechende Eintrag geeignet war, den Leumund der Beschwerdeführerin zu trüben, bzw. einen ernstlichen Nachteil für sie darstellte. Nur am Rande ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht dar- legt, dass sie aufgrund des fraglichen Betreibungsregistereintrags tatsächlich erheb- lich in ihrem wirtschaftlichen oder persönlichen Fortkommen behindert worden wäre. Alleine der Umstand, dass es durch eine verjährungsunterbrechende Betreibung zu einem (vorübergehenden) Eintrag im Register kommt und sie mit Unannehmlichkei- ten verbunden ist, lässt sie nicht unverhältnismässig erscheinen. Dass der Beschuldigte 2 die Betreibung erst am 16. März 2023 zurückgezogen hat (vgl. jeweils Beilage 9 zu den Stellungnahmen der Beschuldigten), ändert nichts daran. Zwar ist festzuhalten, dass bereits die Postaufgabe bzw. bei elektronischer Übermittlung die Einhaltung der dafür vorgesehenen Vorschriften eines die Erforder- nisse von Art. 67 SchKG erfüllenden Betreibungsbegehrens die Verjährung unter- bricht (DÄPPEN, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 5 und 6 zu Art. 135 OR; KOFMEL EHRENZELLER, in: Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 48 zu Art. 67 SchKG; je mit Hinwei- sen). Dies soll nach der älteren, in der Lehre umstrittenen Rechtsprechung des Bun- desgerichts auch dann der Fall sein, wenn der Gläubiger ein Betreibungsbegehren einreicht, welches er vor Ausstellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungs- amt wieder zurückzieht (sog. «stille Betreibung»; vgl. dazu DÄPPEN, a.a.O., N. 5 und 6 und KOFMEL EHRENZELLER, a.a.O., N. 48; beide u.a. mit Verweis auf BGE 114 II 262 E. a); offengelassen in: BGE 144 III 425 E. 2.1). Zumal der Zweck der Betreibung sowohl für die Beschwerdeführerin als auch interessierte Dritte während der gesamten dreimonatigen Betreibungsdauer ohne Weiteres nachvoll- ziehbar und leicht einzuordnen war, ändert auch der Zeitaspekt nichts daran, dass das Vorgehen der Beschuldigten insgesamt nicht unverhältnismässig bzw. straf- rechtlich relevant ist. 6.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten im Fall einer An- klageerhebung mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Freispruch erwarten dürften. Demnach hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahme des Verfah- rens verfügt bzw. das Verfahren faktisch eingestellt. Es sind keine Beweismassnah- men denkbar, die an diesem Ausgang des Verfahrens etwas ändern würden. 11 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. Indes ist dispositivmässig festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1’200.00. Aufgrund der Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 400.00 aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 800.00 hat die unterliegende Beschwerdeführerin zu bezahlen. 8.2 8.2.1 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelver- fahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- verfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hier vorliegenden Beschwerde- verfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung eines Offizialdelikts (Nötigung gemäss Art. 181 StGB) zu beurteilen. Die Entschädigung der Beschuldigten wird da- her durch den Kanton Bern ausgerichtet. Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rah- mentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmenta- rifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Rechtsanwältin B.________ macht für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 1. Mai 2023 einen Aufwand insgesamt von CHF 3'772.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, wovon CHF 1'856.10 (5.95 Stunden à CHF 280.00 zzgl. Auslagen von CHF 57.40 und MWST von CHF 132.70) auf den Beschuldigten 1 und CHF 1'916.40 (6.15 Stunden à CHF 280.00 zzgl. Auslagen von CHF 57.40 und MWST von CHF 137.00) auf den Beschuldigten 2 entfallen. Auch wenn sich Rechts- anwältin B.________ im Beschwerdeverfahren erstmals mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen auseinandersetzte, erweist sich das für das Ver- fassen (inkl. Studium der Einstellungsverfügung, der Beschwerde und der amtlichen Akten) der beiden zehnseitigen Stellungnahmen (inkl. Deckblätter und Grussformel) insgesamt geltend gemachte Honorar als zu hoch. Unter Berücksichtigung der Be- deutung der Streitsache (insgesamt durchschnittlich), des Aktenumfangs von einem Sichtmäppchen (deutlich unterdurchschnittlich), der Schwierigkeit des Prozesses (knapp durchschnittlich) sowie des Umstandes, dass die beiden Stellungnahmen überwiegend identischen Inhalt aufweisen, erscheint ein Honorar bzw. eine entspre- chende Entschädigung von insgesamt CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST), davon im geltend gemachten Verhältnis aufgeteilt mit CHF 1'475.00 (inkl. Auslagen 12 und MWST) auf den Beschuldigten 1 und CHF 1'525.00 (inkl. Auslagen und MWST) auf den Beschuldigten 2 entfallend, angemessen. 8.3 Die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren keine explizite Entschädigung beantragt und begründet, wenn sie ihre Anträge ein- fach «unter Kostenfolge» stellt. Entsprechend ist ihr auch keine (Teil-)Entschädigung auszurichten, zumal ein entschädigungswürdiger Aufwand nicht offensichtlich ist, un- terliegt sich doch in materiell-rechtlicher Hinsicht vollständig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hat sie selber nicht fundiert thematisiert. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt im Umfang von CHF 400.00 der Kanton Bern. Im Umfang von CHF 800.00 werden sie der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'475.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Dem Beschuldigten 2 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'525.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 6. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung ausgerichtet. 7. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - den Beschuldigten 1+2, beide v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 22. November 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15