1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren beförderlich fortzuführen und bis Ende Juli 2023 Frist nach Art. 318 StPO anzusetzen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’000.00 ausgerichtet.