Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens war auf die Frage der Rechtsverzögerung begrenzt, was weder sachverhaltsmässig noch rechtlich einen grossen Aufwand bedeutet. Die Entschädigung hat demzufolge im unteren Bereich des Rahmentarifs zu liegen. Die Beschwerdekammer erachtet eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: