7. Der Beschwerdeführerin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren dementsprechend eine Entschädigung auszurichten, zumal der Beizug eines Verteidigers geboten ist. Die Beschwerdeführerin hat die Entschädigung ins richterliche Ermessen gestellt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziffer 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt der Honorarrahmen in Beschwerdeverfahren (Art. 393 bis 397 StPO) betreffend nicht instanzabschliessende Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte CHF 500.00 bis 5'000.00.