6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass dem Begehren, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, unverzüglich, spätestens aber innert 4 Wochen gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO vorzugehen, nicht vollumfänglich entsprochen wurde, rechtfertigt keine Kostenausscheidung.