318 StPO anzusetzen. Die vom Beschwerdeführer beantragten 4 Wochen erscheinen mit Blick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, während dessen sich die Akten bei der Beschwerdekammer befunden haben, sowie mit Blick auf allfällige dringende Fälle zu knapp, weshalb die Beschwerde insofern nur teilweise gutzuheissen ist.