5. Gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft im Fall einer Rechtsverzögerung Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen. Mit Blick auf die Komplexität, den Umfang des Verfahrens und die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, bis spätestens Ende Juli 2023 das Verfahren abzuschliessen bzw. Frist nach Art. 318 StPO anzusetzen.