Auch mit Blick auf die bisherigen Untersuchungshandlungen, die zu würdigenden Beweismittel und die sich stellenden Rechtsfragen erscheint die bisherige Verfahrensdauer von mehr als dreieinhalb Jahren mit den zeitweise immer wieder langen Phasen, in denen das Verfahren nicht vorangetrieben wurde, als zu lang. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot ver-