und den Parteien mitgeteilt wurde, dass es derzeit gelte, die Anklageschrift zu erarbeiten. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass zumindest auch im Zeitraum vom Oktober 2022 bis dato eine Rechtsverzögerung vorliegt, weil das Verfahren quasi stillgestanden ist. Dieser Stillstand von fünf Monaten kann auch nicht mit dem Verfassen der Anklageschrift erklärt werden. Mit Blick darauf, dass seit Juli 2022 keine neuen Beweismittel mehr erhoben wurden, hätten die Würdigung der Beweise und der Abschluss der Voruntersuchung schon viel früher erfolgen müssen.