4. 4.1 Der Beschwerdeführerin wird im Zusammenhang mit dem Ableben ihres (ehemaligen) Lebenspartners zusammengefasst vorgeworfen, sie habe verschwiegen, nicht mehr seine Lebenspartnerin zu sein, habe sich wie eine Alleinerbin aufgeführt und die Erben und den Willensvollstrecker so zu Handlungen genötigt, welche diese nicht hätten vornehmen müssen, und sie habe durch arglistige Täuschung die C.________ veranlasst, ihr unberechtigterweise die Freizügigkeitsleistung auszubezahlen.